Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Ausbildung - Heilmasseur
Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.
(2)Absatz 2,Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (Paragraph 52,).
(3)Absatz 3,Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40037460