Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mühlenstrukturverbesserungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1981Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums und die Angestellten des Mühlenfonds dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugäglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und ihres Dienstverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Mühlenkuratorium und nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten. (BGBl. Nr. 495/1974, Art. I Z 1) Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums und die Angestellten des Mühlenfonds dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugäglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und ihres Dienstverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Mühlenkuratorium und nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten. Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015
Dokumentnummer
NOR12073168
alte Dokumentnummer
N5198131825L