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§ 5 MSTVG

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 381/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 381/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mühlenstrukturverbesserungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 381/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSTVG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Stillegen von Mühlen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  3. Absatz 2 a,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  4. Absatz 2 b,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  5. Absatz 2 c,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  6. Absatz 2 d,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  7. Absatz 2 e,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  8. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  9. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  10. Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  11. Absatz 6,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  12. Absatz 7,Im Falle der Stillegung einer Mühle auf Grund der Absatz eins und 2 oder 5 darf auf der Liegenschaft, auf der die Mühle betrieben worden ist, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren, vom Tage der Stillegung an gerechnet, keine Mühle betrieben werden.
  13. Absatz 8,Ergeben sich bei Stillegungen von Mühlen oder bei sonstigen Maßnahmen zur Strukturverbesserung der österreichischen Mühlenwirtschaft wirtschaftliche oder soziale Härten für die in den betreffenden Mühlenbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, so kann der Mühlenfonds nach Maßgabe der ihm für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Zuwendungen an diese Arbeitnehmer beschließen, um ihnen zum Beispiel durch Übersiedlungs- oder Umschulungsbeihilfen den Antritt eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern oder um Arbeitnehmer durch Zuwendungen zu unterstützen. Weiters können auch Zahlungen für die Fort- und Weiterbildung, die Schulung und Umschulung von Arbeitnehmern der Mühlen geleistet werden.

Schlagworte

Übersiedlungsbeihilfe, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10006679

Dokumentnummer

NOR12073161

alte Dokumentnummer

N5198131818L