Rechtstracker.at

§ 49 MTF-SHD-G

Fassungen
01.04.2003 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4901.04.200331.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012
§ 4901.07.200231.03.2003 § → § BGBl. Nr. 872/1992
§ 4901.01.199330.06.2002 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in Paragraph 44, Litera c, d, f, oder k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.
  2. Absatz 2,Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeiten und den Ausbildungserfolg zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR40037538