Rechtstracker.at

§ 16 MuthG

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 49/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2024
§ 1625.04.201426.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 32/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2016
§ 1601.07.200924.04.2014 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 49/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden, haben dies der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Absatz eins, erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Im Falle des Todes einer Musiktherapeutin bzw. eines Musiktherapeuten hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Musiktherapeutenliste nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die Tatbestände gemäß Absatz eins bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40261858