Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ruhen der Berufsberechtigung
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie ruht aufgrund
eines zeitweiligen Verzichts der Musiktherapeutin bzw. des Musiktherapeuten oder
einer Maßnahme gemäß § 17 Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).einer Maßnahme gemäß Paragraph 17, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).
(2)Absatz 2,Eine Musiktherapeutin bzw. ein Musiktherapeut kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie verzichten. Der Verzicht ist dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) schriftlich zu melden. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Meldung bei dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) rechtswirksam. Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat den Verzicht dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Musiktherapeutin bzw. der Musiktherapeut darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Meldung über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres bzw. seines Verzichtes den Beruf wieder ausüben. Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat die Rücknahme oder den Ablauf des Verzichts dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261859