(8)Absatz 8,Wenn der Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Abs. 6Wenn der Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Absatz 6
binnen der seitens der Behörde gesetzten Frist nicht erfüllt hat oder
diese nicht zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit geführt hat (haben),
hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht besteht. Wenn der Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 ihre bzw. seine gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a oder Vertrauenswürdigkeit gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b bzw. § 13 Abs. 2 Z 2 lit. a oder § 13 Abs. 2 Z 2 lit. b nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch den Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) einzustellen.hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht besteht. Wenn der Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, ihre bzw. seine gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, bzw. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch den Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) einzustellen.