Rechtstracker.at

Art. 12 § 70 NBG

Fassungen
03.05.1998 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 § 7003.05.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 12 § 7001.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12, Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

03.05.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j

Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k

EG-Vertrag teilnimmt vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

Paragraph 70, (1) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats längstens am siebenten Werktag nach diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise).

  1. Absatz 2,Der zur Veröffentlichung bestimmte Stand der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Auf der Aktivseite
      1. Litera a
        den Bestand an Gold und die Forderungen auf die Lieferung von Gold;
      2. Litera b
        den Stand an Devisen und Valuten;
      3. Litera c
        die Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,;
      4. Litera d
        den Stand an österreichischen Scheidemünzen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 8,;
      5. Litera e
        den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;
      6. Litera f
        den Stand der sonstigen im Inland zahlbaren Wechsel, die den Voraussetzungen des Paragraph 48, entsprechen;
      7. Litera g
        den Stand der Darlehen gegen Pfand;
      8. Litera h
        den Stand der gemäß Paragraph 54, angekauften Schuldverschreibungen, Schatzscheine, Schatzwechsel und Geldmarktpapiere;
      9. Litera i
        den Stand der Bundesschuld;
      10. Litera j
        die anderen Aktiven.
    2. Ziffer 2
      Auf der Passivseite:
      1. Litera a
        das Grundkapital;
      2. Litera b
        die Reservefonds;
      3. Litera c
        den Betrag der im Umlauf befindlichen Banknoten;
      4. Litera d
        die Giroverbindlichkeiten und die sonstigen sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten;
      5. Litera e
        Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen (Paragraph 55,);
      6. Litera f
        die sonstigen Passiven.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12057014

Alte Dokumentnummer

N3199851712L