Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 18Artikel 3, Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.07.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1).Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (Paragraph 22,) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Abs. 1 erstatteten Vorschläge gebunden.Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Absatz eins, erstatteten Vorschläge gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR12056958
Alte Dokumentnummer
N3199851656L