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Art. 4 § 31 NBG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 60/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 31 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 3103.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 3101.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 60/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Wenn in den in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, Ziffer 4, genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitee gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des Exekutivkomitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitees einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.
  2. Absatz 2,Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß Paragraph 21, im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056976

Alte Dokumentnummer

N3199851674L