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§ 10 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Aufsicht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,CSIRTs gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Cybersicherheitsbehörde.
  2. Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechts den CSIRTs allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
  3. Absatz 3,Weisungen an die CSIRTs sind schriftlich zu erteilen und zu begründen. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst mündlich erteilte Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.
  4. Absatz 4,Die CSIRTs haben der Cybersicherheitsbehörde alle zur Ausübung ihres Aufsichtsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür notwendigen Unterlagen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die CSIRTs haben der Cybersicherheitsbehörde jeweils einen jährlichen Bericht über die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wahrgenommenen Aufgaben bis zum Ablauf des auf das Berichtsjahr folgenden Kalendermonats zu erstatten, die die Berichte innerhalb einer angemessenen Frist zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten hat. Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, diesen Bericht dem Nationalrat zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Cybersicherheitsbehörde ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 noch gegeben sind und die Verpflichtungen gemäß Paragraph 9, eingehalten werden. Die Cybersicherheitsbehörde kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen, wobei diesen Anordnungen unverzüglich zu entsprechen ist. Werden die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 9, verstoßen, kann die Cybersicherheitsbehörde den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen.
  7. Absatz 7,Die Cybersicherheitsbehörde kann die Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 widerrufen, wenn ein CSIRT eine Weisung gemäß Absatz 2, nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 4, nicht erteilt.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273871