Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Koordinierte Offenlegung von Schwachstellen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das nationale CSIRT (§ 8 Abs. 2) hat die Offenlegung von Schwachstellen zu koordinieren. Es fungiert dabei als vertrauenswürdiger Vermittler und erleichtert erforderlichenfalls die Interaktion zwischen der eine Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person und dem Hersteller oder Anbieter der potenziell gefährdeten IKT-Produkte oder IKT-Dienste auf Ersuchen einer der beiden Seiten. Zu den Aufgaben des als Koordinator benannten nationalen CSIRTs gehört es insbesondere,Das nationale CSIRT (Paragraph 8, Absatz 2,) hat die Offenlegung von Schwachstellen zu koordinieren. Es fungiert dabei als vertrauenswürdiger Vermittler und erleichtert erforderlichenfalls die Interaktion zwischen der eine Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person und dem Hersteller oder Anbieter der potenziell gefährdeten IKT-Produkte oder IKT-Dienste auf Ersuchen einer der beiden Seiten. Zu den Aufgaben des als Koordinator benannten nationalen CSIRTs gehört es insbesondere,
die betreffenden Einrichtungen zu ermitteln und zu kontaktieren,
die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Schwachstelle melden, zu unterstützen,
die Zeitpläne für die Offenlegung auszuhandeln und das Vorgehen bei Schwachstellen, die mehrere Einrichtungen betreffen, zu koordinieren, sowie
gegebenenfalls die sektorspezifischen CSIRTs zu informieren.
(2)Absatz 2,Natürliche oder juristische Personen können dem nationalen CSIRT eine Schwachstelle auf Wunsch anonym melden. Das nationale CSIRT hat sicherzustellen, dass in Bezug auf die gemeldete Schwachstelle sorgfältige Folgemaßnahmen durchgeführt werden können. Die Anonymität der die Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person ist zu wahren.
(3)Absatz 3,Wenn die gemeldete Schwachstelle erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben könnte, hat das nationale CSIRT mit den anderen als Koordinatoren benannten CSIRTs innerhalb des CSIRTs-Netzwerks zusammenzuarbeiten.
(4)Absatz 4,Über Schwachstellen, die eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit, eine qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit oder die vertrauenswürdigen Systeme eines Vertrauensdiensteanbieters betreffen, hat das nationale CSIRT unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme der Schwachstelle, die Aufsichtsstelle gemäß § 12 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016, zu informieren.Über Schwachstellen, die eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit, eine qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit oder die vertrauenswürdigen Systeme eines Vertrauensdiensteanbieters betreffen, hat das nationale CSIRT unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme der Schwachstelle, die Aufsichtsstelle gemäß Paragraph 12, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273872