Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
4. Abschnitt
Nationale Koordinierung
Cyber Sicherheit Steuerungsgruppe (CSS)
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Cyber Sicherheit Steuerungsgruppe (CSS) wird als das zentrale strategisch koordinierende Organ der Cybersicherheit in Österreich unter der Leitung der Cybersicherheitsbehörde eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der CSS kommen folgende Aufgaben zu:
die Mitwirkung bei der Entwicklung und die Koordination der ÖSCS gemäß § 15 Abs. 1;die Mitwirkung bei der Entwicklung und die Koordination der ÖSCS gemäß Paragraph 15, Absatz eins,;
die Beobachtung der Umsetzung der ÖSCS (Monitoring);
die Mitwirkung bei der Erstellung eines halbjährlichen Berichts zur Cybersicherheit;
die Erstellung einer eigenen Geschäftsordnung.
(3)Absatz 3,Die CSS setzt sich aus je einem zur selbständigen Behandlung von Angelegenheiten ermächtigten fachkundigen Vertreter der dem Nationalen Sicherheitsrat angehörenden Bundesminister (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates, BGBl. I Nr. 122/2001) sowie der für Telekommunikation und Digitalisierung zuständigen Bundesminister zusammen. Ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei ist berechtigt, an den Sitzungen der CSS mit beratender Stimme teilzunehmen.Die CSS setzt sich aus je einem zur selbständigen Behandlung von Angelegenheiten ermächtigten fachkundigen Vertreter der dem Nationalen Sicherheitsrat angehörenden Bundesminister (Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,) sowie der für Telekommunikation und Digitalisierung zuständigen Bundesminister zusammen. Ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei ist berechtigt, an den Sitzungen der CSS mit beratender Stimme teilzunehmen. (4)Absatz 4,Bei Bedarf kann die CSS um Vertreter von Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung erweitert werden, insbesondere wenn ihr Wirkungsbereich von Maßnahmen der ÖSCS betroffen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273873