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§ 12 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Abschnitt
Nationale Koordinierung

Cyber Sicherheit Steuerungsgruppe (CSS)

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Cyber Sicherheit Steuerungsgruppe (CSS) wird als das zentrale strategisch koordinierende Organ der Cybersicherheit in Österreich unter der Leitung der Cybersicherheitsbehörde eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der CSS kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung bei der Entwicklung und die Koordination der ÖSCS gemäß Paragraph 15, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Beobachtung der Umsetzung der ÖSCS (Monitoring);
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei der Erstellung eines halbjährlichen Berichts zur Cybersicherheit;
    4. Ziffer 4
      die Erstellung einer eigenen Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Die CSS setzt sich aus je einem zur selbständigen Behandlung von Angelegenheiten ermächtigten fachkundigen Vertreter der dem Nationalen Sicherheitsrat angehörenden Bundesminister (Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,) sowie der für Telekommunikation und Digitalisierung zuständigen Bundesminister zusammen. Ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei ist berechtigt, an den Sitzungen der CSS mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Bei Bedarf kann die CSS um Vertreter von Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung erweitert werden, insbesondere wenn ihr Wirkungsbereich von Maßnahmen der ÖSCS betroffen ist.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273873