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§ 16 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat die Aufgaben für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck hat die Cybersicherheitsbehörde Kapazitäten, Mittel und Verfahren, die im Fall eines Cybersicherheitsvorfalls großen Ausmaßes eingesetzt werden können, zu ermitteln. Dabei hat sie das Lagebild, welches im Rahmen der Koordinierungsstrukturen (Paragraphen 13 und 14) erstellt und aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde hat einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes zu verabschieden und diesen der CSS zur Berücksichtigung in der zu erstellenden nationalen Cybersicherheitsstrategie gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, zu übermitteln. In diesem Plan wird insbesondere Folgendes beschrieben:
    1. Ziffer eins
      die Ziele der nationalen Vorsorgemaßnahmen und -tätigkeiten;
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden im Rahmen des Managements von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes;
    3. Ziffer 3
      die Verfahren für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes, einschließlich deren Integration in den nationalen Rahmen für das allgemeine Krisenmanagement und der Kanäle für den Informationsaustausch;
    4. Ziffer 4
      die nationalen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
    5. Ziffer 5
      die einschlägigen öffentlichen und privaten Interessenträger und die betroffene Infrastruktur;
    6. Ziffer 6
      die zwischen den einschlägigen nationalen Behörden und Stellen vereinbarten nationalen Verfahren und Regelungen, die gewährleisten sollen, dass sich die Republik Österreich wirksam am koordinierten Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes auf Ebene der Europäischen Union beteiligen und dieses unterstützen kann.
  4. Absatz 4,Die Cybersicherheitsbehörde übermittelt die einschlägigen Informationen über den gemäß Absatz 3, erstellten Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes sowohl an die Europäische Kommission als auch an das EU-CyCLONe. Davon sind jedoch jene Bereiche auszunehmen, deren Verbreitung die nationale Sicherheit gefährden könnte.

Schlagworte

Vorsorgetätigkeit

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273877