Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
5. Abschnitt
IKT-Lösungen
Betrieb von IKT-Lösungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat für die Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz IKT-Lösungen zu betreiben.
(2)Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben, die Risiken, Cyberbedrohungen oder Cybersicherheitsvorfälle von Netz- und Informationssystemen frühzeitig erkennen. Wesentliche und wichtige Einrichtungen können an den von der Cybersicherheitsbehörde betriebenen IKT-Lösungen teilnehmen und festlegen, welche Daten an die Cybersicherheitsbehörde übermittelt werden. Für die Teilnahme an den IKT-Lösungen gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Kosten mit Verordnung der Cybersicherheitsbehörde festgelegt wird.Die Cybersicherheitsbehörde ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben, die Risiken, Cyberbedrohungen oder Cybersicherheitsvorfälle von Netz- und Informationssystemen frühzeitig erkennen. Wesentliche und wichtige Einrichtungen können an den von der Cybersicherheitsbehörde betriebenen IKT-Lösungen teilnehmen und festlegen, welche Daten an die Cybersicherheitsbehörde übermittelt werden. Für die Teilnahme an den IKT-Lösungen gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Kosten mit Verordnung der Cybersicherheitsbehörde festgelegt wird.
(3)Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben oder nach Einwilligung der betroffenen Einrichtung zu nutzen, um die Muster von Angriffen auf Netz- und Informationssysteme zu erkennen. Ebenso ist das GovCERT zum Betrieb solcher IKT-Lösungen zwecks Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ermächtigt und darf die daraus gewonnenen personenbezogenen technischen Daten als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) und § 36 Abs. 2 Z 8 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeiten.Die Cybersicherheitsbehörde ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben oder nach Einwilligung der betroffenen Einrichtung zu nutzen, um die Muster von Angriffen auf Netz- und Informationssysteme zu erkennen. Ebenso ist das GovCERT zum Betrieb solcher IKT-Lösungen zwecks Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ermächtigt und darf die daraus gewonnenen personenbezogenen technischen Daten als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) und Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273878