Rechtstracker.at

§ 17 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

5. Abschnitt
IKT-Lösungen

Betrieb von IKT-Lösungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat für die Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz IKT-Lösungen zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben, die Risiken, Cyberbedrohungen oder Cybersicherheitsvorfälle von Netz- und Informationssystemen frühzeitig erkennen. Wesentliche und wichtige Einrichtungen können an den von der Cybersicherheitsbehörde betriebenen IKT-Lösungen teilnehmen und festlegen, welche Daten an die Cybersicherheitsbehörde übermittelt werden. Für die Teilnahme an den IKT-Lösungen gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Kosten mit Verordnung der Cybersicherheitsbehörde festgelegt wird.
  3. Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben oder nach Einwilligung der betroffenen Einrichtung zu nutzen, um die Muster von Angriffen auf Netz- und Informationssysteme zu erkennen. Ebenso ist das GovCERT zum Betrieb solcher IKT-Lösungen zwecks Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ermächtigt und darf die daraus gewonnenen personenbezogenen technischen Daten als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) und Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeiten.

Schlagworte

Netzsystem

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273878