Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Meldeanalysesystem
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für die Analyse von Meldungen über Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle gemäß den §§ 34 und 37 sowie von Erkenntnissen, die gemäß § 17 gewonnen wurden, hat die Cybersicherheitsbehörde IKT-Lösungen zu betreiben und dem Bundesminister für Inneres, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung bereitzustellen, um die Bewertung von Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen sowie die Erstellung eines Lagebilds mittels strategischer oder operativer Analyse zu unterstützen.Für die Analyse von Meldungen über Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle gemäß den Paragraphen 34 und 37 sowie von Erkenntnissen, die gemäß Paragraph 17, gewonnen wurden, hat die Cybersicherheitsbehörde IKT-Lösungen zu betreiben und dem Bundesminister für Inneres, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung bereitzustellen, um die Bewertung von Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen sowie die Erstellung eines Lagebilds mittels strategischer oder operativer Analyse zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Für die IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Abs. 1 sind die Cybersicherheitsbehörde, der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sowie § 47 DSG.Für die IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Absatz eins, sind die Cybersicherheitsbehörde, der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sowie Paragraph 47, DSG.
(3)Absatz 3,Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß den Bestimmungen des Kapitels III DSGVO oder den §§ 42 bis 45 DSG geltend, so haben die gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortlichen dies einander unverzüglich mitzuteilen. Jeder der gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortlichen hat bezüglich der von ihm erhobenen und verarbeiteten Daten die Pflichten in Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen selbstständig wahrzunehmen.Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch drei DSGVO oder den Paragraphen 42 bis 45 DSG geltend, so haben die gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortlichen dies einander unverzüglich mitzuteilen. Jeder der gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortlichen hat bezüglich der von ihm erhobenen und verarbeiteten Daten die Pflichten in Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen selbstständig wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273879