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§ 20 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

6. Abschnitt
Zusammenarbeit auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene

Zusammenarbeit auf nationaler Ebene

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde und die CSIRTs arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zusammen.
  2. Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde hat für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Pflichten nach diesem Bundesgesetz insbesondere mit
    1. Ziffer eins
      der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und Gerichten,
    2. Ziffer 2
      den Behörden, die das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, vollziehen, sowie den Behörden, die als zuständige nationale Aufsichtsbehörde oder zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.08.2018 Seite 1, sowie deren delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte benannt sind,
    3. Ziffer 3
      den Behörden, welche innerstaatlich die Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherstellen,
    4. Ziffer 4
      der Aufsichtsstelle gemäß Paragraph 12, SVG,
    5. Ziffer 5
      der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 194, TKG 2021 sowie
    6. Ziffer 6
      der KommAustria gemäß Paragraph 199, TKG 2021
    zusammenzuarbeiten und kann in diesem Zusammenhang Informationen über relevante Umstände, die auch personenbezogene Daten beinhalten können, austauschen, soweit diese im Aufgabenbereich der jeweiligen Behörden liegen und dies der Erhöhung der Cybersicherheit dient.
  3. Absatz 3,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, der Cybersicherheitsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Cybersicherheitsbehörde für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Pflichten nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Cybersicherheitsbehörde arbeitet mit der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörde hinsichtlich der Identifizierung kritischer Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557, zu Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen sowie zu nicht cyberbezogenen Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfällen zusammen und tauscht mit dieser Informationen zu den als Reaktion ergriffenen Maßnahmen und darüberhinausgehende Informationen aus.
  5. Absatz 5,Die Cybersicherheitsbehörde hat vor der Durchführung von Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Einrichtungen, die gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, als wesentliche Einrichtungen gelten, jene Behörde, die in Umsetzung von Artikel 9, der Richtlinie (EU) 2022/2557 als zuständige Behörde benannt oder eingerichtet wurde, zu unterrichten.
  6. Absatz 6,Die Cybersicherheitsbehörde hat auf Ersuchen jener Behörde, die in Umsetzung des Artikel 9, der Richtlinie (EU) 2022/2557 als zuständige Behörde benannt oder eingerichtet wurde, Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Einrichtungen auszuüben, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden.
  7. Absatz 7,Die Cybersicherheitsbehörde hat vor der Durchführung von Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen, die als IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2022/2554 benannt wurden, das gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtete Überwachungsforum zu unterrichten.
  8. Absatz 8,Ein Informationsaustausch mit der Aufsichtsstelle gemäß Absatz 2, Ziffer 4, hat jedenfalls in Angelegenheiten zu erfolgen, die Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle eines Vertrauensdiensteanbieters oder Schwachstellen einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit, einer qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit oder der vertrauenswürdigen Systeme eines Vertrauensdiensteanbieters betreffen.
  9. Absatz 9,Die Cybersicherheitsbehörde hat vor der Durchführung von Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Betreibern gemäß Paragraph 4, Ziffer 25, TKG 2021 und Anbietern gemäß Paragraph 4, Ziffer 36, TKG 2021 die nationale Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 194, TKG 2021 und die KommAustria gemäß Paragraph 199, TKG 2021 zu unterrichten.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme, Unionsebene

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273881