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§ 21 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde und die Datenschutzbehörde, unbeschadet ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben nach der DSGVO und dem DSG, haben bei der Bearbeitung und der Anordnung von Abwehr- und Abhilfemaßnahmen von Cybersicherheitsvorfällen, die zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 12, DSGVO und Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, DSG führen, zusammenzuarbeiten und tauschen die hierzu erforderlichen Informationen aus. Die Cybersicherheitsbehörde gewährt der Datenschutzbehörde zu diesem Zweck Zugang zum Register gemäß Paragraph 29,
  2. Absatz 2,Besteht Grund zur Annahme, dass ein Verstoß einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung gegen die in den Paragraphen 32 und 34 festgelegten Verpflichtungen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zur Folge hat, die gemäß Artikel 33, DSGVO zu melden ist, hat die Cybersicherheitsbehörde unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden, die Datenschutzbehörde zu unterrichten. Betrifft die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat die Cybersicherheitsbehörde ebenfalls die Datenschutzbehörde zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Verhängt die Datenschutzbehörde gegen eine wesentliche oder wichtige Einrichtung aufgrund eines Cybersicherheitsvorfalles, der zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 12, DSGVO geführt hat, gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera i, DSGVO eine Geldbuße, hat sie über diesen Umstand die Cybersicherheitsbehörde zu informieren und ihr eine Ausfertigung des Straferkenntnisses zu übersenden. Ebenso hat sie die Cybersicherheitsbehörde über den Umstand der Einstellung eines Verfahrens gemäß diesem Absatz zu informieren. Für den Fall, dass die Verwaltungsübertretung bereits von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verfolgt wird, hat die Cybersicherheitsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Umstand zu informieren.

Schlagworte

Abwehrmaßnahme

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273882