Rechtstracker.at

§ 22 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Erbringt eine Einrichtung ihre Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder erbringt sie ihre Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und befinden sich ihre Netz- und Informationssysteme in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, arbeitet die Cybersicherheitsbehörde mit den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen und unterstützt diese.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit gemäß Absatz eins, umfasst dabei mindestens Folgendes:
    1. Ziffer eins
      über die zentralen Anlaufstellen unterrichtet die Cybersicherheitsbehörde die zuständigen Behörden in den anderen betreffenden Mitgliedstaaten über die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen und konsultiert sie zu diesen;
    2. Ziffer 2
      die Cybersicherheitsbehörde kann eine andere zuständige Behörde ersuchen, Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;
    3. Ziffer 3
      auf begründetes Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde leistet die Cybersicherheitsbehörde dem Rechtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde in einem den zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessenen Umfang Folge, damit die Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, effizient und kohärent durchgeführt werden können. Das Rechtshilfeersuchen kann die Erteilung von Auskünften und die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen, externen Aufsichtsmaßnahmen und gezielten Überprüfungen, umfassen.
  3. Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde darf ein Rechtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn sie für die erbetene Rechtshilfe nicht zuständig ist, die ersuchte Rechtshilfe in keinem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufsichtsaufgaben steht oder das Ersuchen Informationen betrifft oder Tätigkeiten umfasst, deren Offenlegung oder Ausführung wesentlichen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung zuwiderlaufen würde. Bevor die Cybersicherheitsbehörde einen solchen Antrag ablehnt, konsultiert sie die anderen betreffenden zuständigen Behörden sowie – auf Ersuchen eines der betreffenden Mitgliedstaaten – die Kommission und die ENISA.
  4. Absatz 4,Die Cybersicherheitsbehörde kann, wenn dies gemäß Absatz 3, möglich und im gegenseitigen Einvernehmen geschieht, gemeinsame Aufsichtsmaßnahmen durchführen.

Schlagworte

Netzsystem, Aufsichtsmaßnahme

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273883