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§ 23 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Peer Reviews

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde kann an den in Artikel 19, NIS-2-Richtlinie angeführten Peer Reviews teilnehmen.
  2. Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde stellt den beigezogenen Sachverständigen für Cybersicherheit die für die Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung, vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz vertraulicher oder als Verschlusssache eingestufter Informationen und der Wahrung grundlegender Funktionen des Staates wie der nationalen Sicherheit. Sämtliche durch die Peer Reviews erlangten Informationen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Die an dem Peer Review beteiligten Sachverständigen für Cybersicherheit geben keine sensiblen oder vertraulichen Informationen, die im Laufe des Peer Reviews erlangt wurden, an Dritte weiter.
  3. Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde kann, wenn sie Gegenstand des Peer Reviews ist, unter Mitteilung stichhaltiger Gründe Einwände gegen die Benennung bestimmter Sachverständiger für Cybersicherheit erheben.
  4. Absatz 4,Die an Peer Reviews beteiligten Sachverständigen für Cybersicherheit haben Berichte über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Peer Reviews zu erstellen. Zu den sie betreffenden Berichtsentwürfen kann die Cybersicherheitsbehörde Stellung nehmen; diese Stellungnahmen werden den Berichten beigefügt.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273884