Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Ermittlung der Unternehmensgröße
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Einstufung einer Einrichtung als „mittleres Unternehmen“ oder als „großes Unternehmen“ richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter, dem Jahresumsatz und der Jahresbilanzsumme. Diese Einstufung erfolgt unter Anwendung der Art. 1 bis 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, mit Ausnahme des Art. 3 Abs. 4 des Anhangs dieser Empfehlung.Die Einstufung einer Einrichtung als „mittleres Unternehmen“ oder als „großes Unternehmen“ richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter, dem Jahresumsatz und der Jahresbilanzsumme. Diese Einstufung erfolgt unter Anwendung der Artikel eins bis 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.5.2003 Seite 36, mit Ausnahme des Artikel 3, Absatz 4, des Anhangs dieser Empfehlung.
(2)Absatz 2,Eine Einrichtung gilt als „großes Unternehmen“, wenn sie zumindest 250 Mitarbeiter beschäftigt oder wenn sie einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro erzielt und sich die Jahresbilanzsumme auf über 43 Millionen Euro beläuft.
(3)Absatz 3,Eine Einrichtung gilt als „mittleres Unternehmen“, wenn sie zumindest 50 Mitarbeiter beschäftigt, oder wenn sie einen Jahresumsatz von über zehn Millionen Euro erzielt und sich die Jahresbilanzsumme auf über zehn Millionen Euro beläuft, sofern sie nicht bereits als großes Unternehmen gilt.
(4)Absatz 4,Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiter, des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 sind die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG nicht hinzuzurechnen, wenn die Einrichtung in Bezug auf die Netz- und Informationssysteme, die sie bei der Erbringung ihrer Dienste nutzt, sowie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit, des Betriebs und der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme organisatorisch, technisch und operativ unabhängig von ihren Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiter, des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme für die Zwecke der Absatz eins bis 3 sind die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG nicht hinzuzurechnen, wenn die Einrichtung in Bezug auf die Netz- und Informationssysteme, die sie bei der Erbringung ihrer Dienste nutzt, sowie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit, des Betriebs und der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme organisatorisch, technisch und operativ unabhängig von ihren Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
Schlagworte
Netzsystem, Partnerunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273886