Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Größenunabhängige Einstufung als wesentliche oder wichtige Einrichtung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat eine Einrichtung der in den Anlagen 1 oder 2 genannten Art, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße nicht als wesentlich oder als wichtig gilt, aus den in Abs. 3 genannten Gründen mit Bescheid als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung einzustufen.Die Cybersicherheitsbehörde hat eine Einrichtung der in den Anlagen 1 oder 2 genannten Art, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße nicht als wesentlich oder als wichtig gilt, aus den in Absatz 3, genannten Gründen mit Bescheid als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung einzustufen.
(2)Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde hat eine wichtige Einrichtung mit Bescheid als wesentliche Einrichtung einzustufen, sofern dies aus den in Abs. 3 genannten Gründen geboten ist.Die Cybersicherheitsbehörde hat eine wichtige Einrichtung mit Bescheid als wesentliche Einrichtung einzustufen, sofern dies aus den in Absatz 3, genannten Gründen geboten ist.
(3)Absatz 3,Aus folgenden Gründen hat eine Einstufung einer Einrichtung als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung zu erfolgen:
es handelt sich bei der Einrichtung um den einzigen Anbieter eines Dienstes in Österreich, der für die Aufrechterhaltung kritischer gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich ist;
eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes könnte sich wesentlich auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit auswirken;
eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes könnte zu einem wesentlichen Systemrisiko führen, insbesondere in Sektoren, in denen eine solche Störung grenzübergreifende Auswirkungen haben könnte;
die Einrichtung ist aufgrund der besonderen Bedeutung, die sie auf nationaler oder regionaler Ebene für den betreffenden Sektor oder die betreffende Art des Dienstes oder für andere voneinander abhängige Sektoren hat, kritisch.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273887