Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Ausnahmen von Verpflichtungen für wesentliche oder wichtige Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer Rechtsakte der Europäischen Union
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Anforderungen gemäß den §§ 32 und 34 sind insoweit nicht anwendbar,Die Anforderungen gemäß den Paragraphen 32 und 34 sind insoweit nicht anwendbar,
als wesentliche oder wichtige Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen zur Ergreifung von Risikomanagementmaßnahmen oder zur Meldung erheblicher Cybersicherheitsvorfälle verpflichtet sind und
die jeweiligen Bestimmungen dieser sektorspezifischen Rechtsakte ein zumindest gleichwertiges Cybersicherheitsniveau gewährleisten.
Die Cybersicherheitsbehörde hat über die Bestimmungen gemäß Z 1 und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Z 2 auf der Webseite der Cybersicherheitsbehörde zu informieren.Die Cybersicherheitsbehörde hat über die Bestimmungen gemäß Ziffer eins und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Ziffer 2, auf der Webseite der Cybersicherheitsbehörde zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtungen der sektorspezifischen unionsrechtlichen Bestimmungen gelten als gleichwertig, sofern
Inhalt, Umfang, Zweck und potenzielle Auswirkungen der aufgrund dieser Bestimmungen zu ergreifenden Maßnahmen auf das Cybersicherheitsniveau den Anforderungen gemäß § 32 entsprechen;Inhalt, Umfang, Zweck und potenzielle Auswirkungen der aufgrund dieser Bestimmungen zu ergreifenden Maßnahmen auf das Cybersicherheitsniveau den Anforderungen gemäß Paragraph 32, entsprechen;
diese einen unmittelbaren Zugang zu den Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch die CSIRTs oder die Cybersicherheitsbehörde vorsehen sowie Umfang und Auswirkungen der vorgesehenen Berichtspflichten jenen gemäß § 34 entsprechen.diese einen unmittelbaren Zugang zu den Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch die CSIRTs oder die Cybersicherheitsbehörde vorsehen sowie Umfang und Auswirkungen der vorgesehenen Berichtspflichten jenen gemäß Paragraph 34, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273888