Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
3. Abschnitt
Informationsaustausch
Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können einander auf freiwilliger Basis relevante Cybersicherheitsinformationen, einschließlich Informationen über Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen, Techniken und Verfahren, Kompromittierungsindikatoren, gegnerische Taktiken, bedrohungsspezifische Informationen, Cybersicherheitswarnungen und Empfehlungen für die Konfiguration von Cybersicherheitsinstrumenten zur Aufdeckung von Cyberangriffen, übermitteln, sofern
dieser Informationsaustausch darauf abzielt, Cybersicherheitsvorfälle zu verhindern, aufzudecken, darauf zu reagieren oder sich von ihnen zu erholen oder ihre Folgen einzudämmen, oder
durch diesen Informationsaustausch das Cybersicherheitsniveau erhöht wird, insbesondere indem Aufklärungsarbeit über Cyberbedrohungen geleistet wird, die Fähigkeit solcher Bedrohungen, sich zu verbreiten, eingedämmt oder verhindert wird und eine Reihe von Abwehrkapazitäten, die Beseitigung und Offenlegung von Schwachstellen, Techniken zur Erkennung, Eindämmung und Verhütung von Bedrohungen, Eindämmungsstrategien, Reaktions- und Wiederherstellungsphasen unterstützt werden oder indem die gemeinsame Forschung im Bereich der Cyberbedrohungen zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen gefördert wird.
(2)Absatz 2,Der Informationsaustausch zwischen den wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und gegebenenfalls ihren Lieferanten oder Dienstleistern hat im Wege von Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit unter Beachtung des potentiell sensiblen Charakters der ausgetauschten Informationen zu erfolgen. In diesen Vereinbarungen können operative Elemente, einschließlich die Nutzung spezieller IKT-Plattformen und Automatisierungsinstrumente, der Inhalt und die Bedingungen der Vereinbarungen über den Informationsaustausch bestimmt werden.
(3)Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde hat die Einrichtungen bei der Ausarbeitung von Vereinbarungen gemäß Abs. 2, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der in § 15 Abs. 4 Z 8 genannten Konzepte, zu unterstützen.Die Cybersicherheitsbehörde hat die Einrichtungen bei der Ausarbeitung von Vereinbarungen gemäß Absatz 2,, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der in Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 8, genannten Konzepte, zu unterstützen.
(4)Absatz 4,Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben die Cybersicherheitsbehörde beim Abschluss von in Abs. 2 genannten Vereinbarungen oder über ihren Rücktritt von solchen Vereinbarungen zu unterrichten, sobald dieser wirksam wird.Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben die Cybersicherheitsbehörde beim Abschluss von in Absatz 2, genannten Vereinbarungen oder über ihren Rücktritt von solchen Vereinbarungen zu unterrichten, sobald dieser wirksam wird.
Schlagworte
Reaktionsphase
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273897