Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Freiwillige Meldung relevanter Informationen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Einrichtungen der Sektoren nach Anlage 1 und 2 können unabhängig von ihrer Berichtspflicht gemäß § 34 freiwillig Cybersicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle an das für sie zuständige sektorale CSIRT, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT, melden, das die Meldungen zusammenfasst und an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet.Einrichtungen der Sektoren nach Anlage 1 und 2 können unabhängig von ihrer Berichtspflicht gemäß Paragraph 34, freiwillig Cybersicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle an das für sie zuständige sektorale CSIRT, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT, melden, das die Meldungen zusammenfasst und an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet.
(2)Absatz 2,Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können ebenfalls auf freiwilliger Basis Cybersicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle an das nationale CSIRT melden, das die Meldungen zusammenfasst und an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet.
(3)Absatz 3,Eine freiwillige Meldung muss weder die Identität der Einrichtung noch Informationen, die auf diese schließen lassen, beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273898