Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Aufgaben der Cybersicherheitsbehörde
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Koordination der Erstellung der Österreichischen Strategie für Cybersicherheit (ÖSCS) gemäß § 15;Koordination der Erstellung der Österreichischen Strategie für Cybersicherheit (ÖSCS) gemäß Paragraph 15,;
Leitung der Koordinierungsstrukturen (CSS, IKDOK und OpKoord) gemäß den §§ 12 bis 14;Leitung der Koordinierungsstrukturen (CSS, IKDOK und OpKoord) gemäß den Paragraphen 12 bis 14;
Regelmäßige Erstellung und Weiterleitung von Lagebildern und zusätzlich relevanter Informationen gemäß den §§ 12 bis 14;Regelmäßige Erstellung und Weiterleitung von Lagebildern und zusätzlich relevanter Informationen gemäß den Paragraphen 12 bis 14;
Erstellung, Analyse und Weitergabe von zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevanten Informationen zur Vorbeugung von Cybersicherheitsvorfällen;
Ausübung der Funktion der nationalen Behörde für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes gemäß § 16;Ausübung der Funktion der nationalen Behörde für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes gemäß Paragraph 16,;
Ausübung der Funktion des Nationalen Koordinierungszentrums für Cybersicherheit gemäß § 6;Ausübung der Funktion des Nationalen Koordinierungszentrums für Cybersicherheit gemäß Paragraph 6,;
Vertretung Österreichs in EU-weiten und internationalen Gremien betreffend die Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen, insbesondere in der Kooperationsgruppe, dem EU-CyCLONe sowie dem Europäischen Kompetenznetz und Zentrum für Cybersicherheit (ECCC), sofern nicht der Wirkungsbereich anderer Bundesminister betroffen ist;
Konsultation und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 22;Konsultation und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Paragraph 22,;
Betrieb der zentralen Anlaufstelle gemäß § 5;Betrieb der zentralen Anlaufstelle gemäß Paragraph 5,;
Betrieb des GovCERT gemäß § 8 Abs. 4;Betrieb des GovCERT gemäß Paragraph 8, Absatz 4,;
Ermächtigung von CSIRTs gemäß § 8 Abs. 2 und 3;Ermächtigung von CSIRTs gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3;
Zulassung unabhängiger Prüfer gemäß § 7 Abs. 2 und 3;Zulassung unabhängiger Prüfer gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3;
Ausübung der Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen gemäß den §§ 38 und 39;Ausübung der Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen gemäß den Paragraphen 38 und 39;
Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen gemäß den §§ 34, 37 sowie 8 Abs. 1 Z 7;Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen gemäß den Paragraphen 34, 37, sowie 8 Absatz eins, Ziffer 7,;
Betrieb von IKT-Lösungen gemäß den §§ 17, 18 und 19.Betrieb von IKT-Lösungen gemäß den Paragraphen 17, 18 und 19,
(2)Absatz 2,Angelegenheiten, die unter die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S 1, fallen, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.Angelegenheiten, die unter die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S 1, fallen, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat den halbjährlichen Bericht zur Cybersicherheit gemeinsam mit einer Übersicht der eingelangten Meldungen gemäß den §§ 34 und 37 einschließlich der gemäß § 34 Abs. 9 übermittelten Informationen, Meldungen gemäß § 21 Abs. 2, Informationen gemäß § 39 Abs. 9 sowie die Höhe der gemäß § 8 Abs. 6 ersetzten Aufwendungen dem Nationalrat und dem Bundesrat bis spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums vorzulegen.Der Bundesminister für Inneres hat den halbjährlichen Bericht zur Cybersicherheit gemeinsam mit einer Übersicht der eingelangten Meldungen gemäß den Paragraphen 34 und 37 einschließlich der gemäß Paragraph 34, Absatz 9, übermittelten Informationen, Meldungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2,, Informationen gemäß Paragraph 39, Absatz 9, sowie die Höhe der gemäß Paragraph 8, Absatz 6, ersetzten Aufwendungen dem Nationalrat und dem Bundesrat bis spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums vorzulegen.
(4)Absatz 4,Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich sämtliche Mitarbeiter der Cybersicherheitsbehörde, einschließlich des Direktors sowie seines Stellvertreters, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. § 55a Abs. 4 dritter und vierter Satz SPG gilt.Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich sämtliche Mitarbeiter der Cybersicherheitsbehörde, einschließlich des Direktors sowie seines Stellvertreters, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55 b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. Paragraph 55 a, Absatz 4, dritter und vierter Satz SPG gilt.
Schlagworte
Netzsystem, Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273865