Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Zentrale Anlaufstelle der Cybersicherheitsbehörde
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat eine zentrale Anlaufstelle zu betreiben, die als operative Verbindungsstelle der Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe, dem EU-CyCLONe und dem CSIRTs-Netzwerk dient.
(2)Absatz 2,Die zentrale Anlaufstelle hat
eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und die CSIRTs weiterzuleiten, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder des CSIRTs erforderlich ist;
einen Auszug aus dem Register der Einrichtungen gemäß § 29 Abs. 5 an die ENISA weiterzuleiten;einen Auszug aus dem Register der Einrichtungen gemäß Paragraph 29, Absatz 5, an die ENISA weiterzuleiten;
die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, wenn ein Cybersicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten betrifft (§ 34 Abs. 5).die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, wenn ein Cybersicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten betrifft (Paragraph 34, Absatz 5,).
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273866