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§ 5 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale Anlaufstelle der Cybersicherheitsbehörde

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat eine zentrale Anlaufstelle zu betreiben, die als operative Verbindungsstelle der Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe, dem EU-CyCLONe und dem CSIRTs-Netzwerk dient.
  2. Absatz 2,Die zentrale Anlaufstelle hat
    1. Ziffer eins
      eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und die CSIRTs weiterzuleiten, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder des CSIRTs erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      einen Auszug aus dem Register der Einrichtungen gemäß Paragraph 29, Absatz 5, an die ENISA weiterzuleiten;
    3. Ziffer 3
      die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, wenn ein Cybersicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten betrifft (Paragraph 34, Absatz 5,).

Schlagworte

Netzsystem

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273866

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P5/NOR40273866