(3)Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde ist zudem berechtigt, Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verarbeitet, an wesentliche und wichtige Einrichtungen und mit diesen im Rahmen des Schutzes ihrer Netz- und Informationssysteme zusammenarbeitende Dritte sowie an sonstige Einrichtungen, die von einem Risiko oder Cybersicherheitsvorfall betroffen sind, an CSIRTs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1, an die ENISA gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, § 29 Abs. 5 und § 34 Abs. 5, an die zentralen Anlaufstellen der von einem erheblichen Cybersicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 34 Abs. 5, an die zuständigen Behörden in der Europäischen Union gemäß § 22, an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 10 und an die Europäische Kommission und EU-CyCLONe gemäß § 16 zu übermitteln.Die Cybersicherheitsbehörde ist zudem berechtigt, Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verarbeitet, an wesentliche und wichtige Einrichtungen und mit diesen im Rahmen des Schutzes ihrer Netz- und Informationssysteme zusammenarbeitende Dritte sowie an sonstige Einrichtungen, die von einem Risiko oder Cybersicherheitsvorfall betroffen sind, an CSIRTs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, an die ENISA gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 34, Absatz 5,, an die zentralen Anlaufstellen der von einem erheblichen Cybersicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Paragraph 34, Absatz 5,, an die zuständigen Behörden in der Europäischen Union gemäß Paragraph 22,, an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 8, Absatz 10 und an die Europäische Kommission und EU-CyCLONe gemäß Paragraph 16, zu übermitteln.