Rechtstracker.at

§ 43 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Datenübermittlung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde, der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sind ermächtigt, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten
    1. Ziffer eins
      einander für Zwecke der ihnen nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      den Mitgliedern der OpKoord (Paragraph 14,) für Zwecke der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben,
    3. Ziffer 3
      an militärische Behörden für Zwecke der militärischen Landesverteidigung gemäß Artikel 79, Absatz eins, B-VG, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist,
    4. Ziffer 4
      an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist,
    5. Ziffer 5
      an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, sowie
    6. Ziffer 6
      an jene Behörden, die in Umsetzung des Artikel 9, der Richtlinie (EU) 2022/2557 innerstaatlich als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden und an sonstige inländische Behörden, soweit dies jeweils eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben ist,
    zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde ist berechtigt, Daten gemäß Paragraph 42, Absatz 2 bis 5 an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des Polizeikooperationsgesetzes (PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, sowie an Organe der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde ist zudem berechtigt, Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verarbeitet, an wesentliche und wichtige Einrichtungen und mit diesen im Rahmen des Schutzes ihrer Netz- und Informationssysteme zusammenarbeitende Dritte sowie an sonstige Einrichtungen, die von einem Risiko oder Cybersicherheitsvorfall betroffen sind, an CSIRTs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, an die ENISA gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 34, Absatz 5,, an die zentralen Anlaufstellen der von einem erheblichen Cybersicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Paragraph 34, Absatz 5,, an die zuständigen Behörden in der Europäischen Union gemäß Paragraph 22,, an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 8, Absatz 10 und an die Europäische Kommission und EU-CyCLONe gemäß Paragraph 16, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die CSIRTs sind berechtigt, Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz einander, an wesentliche und wichtige Einrichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 8 sowie Paragraph 34, Absatz 4,, an sonstige Einrichtungen und Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 11,, an Teilnehmer des CSIRTs-Netzwerks gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 11, Absatz 3,, an nationale CSIRTs von Drittländern oder gleichwertige Stellen oder Sicherheitsdienstleister gemäß Paragraph 8, Absatz 9, sowie an inländische Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, zu übermitteln.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273904