Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
5. Hauptstück
Strafbestimmungen
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldstrafen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 45. Die Cybersicherheitsbehörde hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs. 1 oder 4 anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Cybersicherheitsbehörde einen jährlichen Bericht über eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sowie die Gründe für die Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 45, Die Cybersicherheitsbehörde hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder 4 anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Cybersicherheitsbehörde einen jährlichen Bericht über eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sowie die Gründe für die Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach standardisierten Vorgaben bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Cybersicherheitsbehörde über von Amts wegen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs. 1 oder 4 zu informieren.Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Cybersicherheitsbehörde über von Amts wegen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder 4 zu informieren.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 4 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft aufgrundDie Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 4 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
innehaben.
(4)Absatz 4,Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 4 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 3 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 4 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 3, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat.
(5)Absatz 5,Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängt wird.Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängt wird. (6)Absatz 6,Bei der Strafbemessung sind insbesondere die in § 39 Abs. 7 genannten Umstände zu berücksichtigen.Bei der Strafbemessung sind insbesondere die in Paragraph 39, Absatz 7, genannten Umstände zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Hat die Datenschutzbehörde bereits eine Geldbuße gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO für einen Verstoß verhängt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde keine Geldstrafe nach dem vorliegenden Bundesgesetz verhängen, wenn dem Verstoß dasselbe Verhalten zu Grunde liegt, das Gegenstand der Geldbuße nach Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO war.Hat die Datenschutzbehörde bereits eine Geldbuße gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera i, DSGVO für einen Verstoß verhängt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde keine Geldstrafe nach dem vorliegenden Bundesgesetz verhängen, wenn dem Verstoß dasselbe Verhalten zu Grunde liegt, das Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58, Absatz 2, Litera i, DSGVO war.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273905