Rechtstracker.at

§ 7 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Abschnitt
Unabhängige Stellen und unabhängige Prüfer

Unabhängige Stellen und unabhängige Prüfer

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine unabhängige Stelle ist eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft mit Niederlassung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die sich zur Prüfung der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zumindest eines unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 2, bedient, oder eine natürliche Person, die die Tätigkeit als unabhängiger Prüfer selbständig ausübt.
  2. Absatz 2,Auf Antrag ist eine natürliche Person von der Cybersicherheitsbehörde als unabhängiger Prüfer zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      über ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Diplomprüfungszeugnis, ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, ein aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung gleichwertiges Zeugnis oder eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt,
    2. Ziffer 2
      über eine facheinschlägige und durchgängige mindestens dreijährige Berufserfahrung im Ausmaß von zumindest zwanzig Wochenstunden im Bereich der Cybersicherheit, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 39, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, oder in gleichwertiger Form nachzuweisen ist, verfügt und
    3. Ziffer 3
      gegenüber der Cybersicherheitsbehörde ihre Eignung zur Prüfung der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen durch ausreichende theoretische Fachkenntnisse sowie praktische Fähigkeiten in organisatorischer und technischer Hinsicht im Rahmen einer Eignungsprüfung nachweist.
  3. Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde hat die Zulassung gemäß Absatz 2, zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der unabhängige Prüfer innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zumindest eine Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, durchgeführt hat oder
    2. Ziffer 2
      die Eignung des unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht mehr gegeben ist.
    Nach einer rechtskräftigen Entziehung der Zulassung kann die betroffene Person erst nach Ablauf eines Jahres einen neuerlichen Antrag auf Zulassung stellen.
  4. Absatz 4,Die Cybersicherheitsbehörde hat eine Liste mit den Kontaktdaten der unabhängigen Prüfer zu führen und wesentlichen und wichtigen Einrichtungen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Unabhängige Prüfer sind zur vertraulichen Behandlung der im Rahmen der Prüfung der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen bekanntgewordenen Informationen, deren Geheimhaltung im Interesse der jeweiligen geprüften Einrichtungen geboten ist, verpflichtet. Dies gilt auch für sonstige Personen, denen im Zuge ihrer Tätigkeit bei einer unabhängigen Stelle solche Informationen bekanntwerden.
  6. Absatz 6,Die Cybersicherheitsbehörde kann mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      nähere Regelungen zu den erforderlichen Fachkenntnissen und Fähigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, einschließlich der Form der Eignungsprüfung, und
    2. Ziffer 2
      Pauschalsätze für Verwaltungsabgaben für die Zulassung als unabhängiger Prüfer, die dem durchschnittlichen Aufwand der jeweiligen Zulassung entsprechen,
    festlegen.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273868

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P7/NOR40273868