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§ 8 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Abschnitt
Computer-Notfallteams

Zweck und Aufgaben der Computer-Notfallteams

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Computer-Notfallteams (CSIRTs) im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Überwachung und die Analyse von Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Cybersicherheitsvorfällen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls die Unterstützung betroffener wesentlicher und wichtiger Einrichtungen hinsichtlich der Überwachung ihrer Netz- und Informationssysteme in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit;
    2. Ziffer 2
      die Ausgabe von Frühwarnungen und Alarmmeldungen sowie die Bekanntmachung und die Weitergabe von Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Cybersicherheitsvorfälle an wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie an zuständige Behörden und andere einschlägige Interessenträger in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit;
    3. Ziffer 3
      die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle und gegebenenfalls die Unterstützung betreffender wesentlicher und wichtiger Einrichtungen bei deren Bewältigung;
    4. Ziffer 4
      die Erhebung und die Analyse forensischer Daten sowie die dynamische Analyse von Risiken und Cybersicherheitsvorfällen sowie die Lagebeurteilung im Hinblick auf die Cybersicherheit;
    5. Ziffer 5
      die Vornahme einer proaktiven Überprüfung der Netz- und Informationssysteme einer ersuchenden wesentlichen oder wichtigen Einrichtung im Hinblick auf Schwachstellen mit potenziell signifikanten Auswirkungen (Schwachstellenscan);
    6. Ziffer 6
      die Teilnahme am CSIRTs-Netzwerk (Paragraph 3, Ziffer 35,) und die auf Gegenseitigkeit beruhende Unterstützung anderer Mitglieder des CSIRTs-Netzwerks;
    7. Ziffer 7
      die Entgegennahme von Meldungen gemäß den Paragraphen 34 und 37;
    8. Ziffer 8
      die Teilnahme an Peer Reviews gemäß Paragraph 23,
  2. Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde hat bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, eine Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, sowie Paragraph 11, Absatz eins, zu ermächtigen (nationales CSIRT). Das nationale CSIRT ist zur proaktiven nicht intrusiven Überprüfung öffentlich zugänglicher Netz- und Informationssysteme berechtigt. Eine solche Überprüfung darf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Funktionieren der Dienste der betroffenen wesentlichen oder wichtigen Einrichtungen haben. Werden bei einer solchen Überprüfung anfällige oder unsicher konfigurierte Netz- und Informationssysteme ermittelt, sind die jeweiligen Einrichtungen darüber zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Die Cybersicherheitsbehörde kann bei Bedarf für jeden Sektor (Paragraph 2,) eine Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ermächtigen (sektorspezifisches CSIRT). Solange kein sektorspezifisches CSIRT besteht, hat das nationale CSIRT die Aufgaben des jeweiligen sektorspezifischen CSIRTs für den jeweiligen Sektor wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Das bei der Cybersicherheitsbehörde eingerichtete GovCERT hat als sektorspezifisches CSIRT (Absatz 3,) die Aufgaben gemäß Absatz eins, für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (Paragraph 24, Absatz 3,) wahrzunehmen. Solange kein nationales CSIRT besteht, hat das GovCERT die Aufgaben des nationalen CSIRTs (Absatz 2 und 3) wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Cybersicherheitsbehörde hat die Entscheidung über die Ermächtigung des nationalen CSIRTs (Absatz 2,) sowie sektorspezifischer CSIRTs (Absatz 3,) in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen.
  6. Absatz 6,Dem nationalen CSIRT und den sektorspezifischen CSIRTs gebührt vom Bund ein Ersatz für die bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, sowie Paragraph 11, Absatz eins, entstandenen Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist.
  7. Absatz 7,Sektorspezifische CSIRTs (Absatz 3 und 4) sind ermächtigt, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2 und 4 auf Ersuchen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung Daten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz, die durch eine bei dieser Einrichtung eingerichtete IKT-Lösung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz gewonnen wurden, zu analysieren.
  8. Absatz 8,Die CSIRTs haben mit sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Zusammenschlüssen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zusammenzuarbeiten und mit diesen gemäß Paragraph 36, gegebenenfalls einschlägige Informationen auszutauschen.
  9. Absatz 9,Die CSIRTs sind ermächtigt, Kooperationsbeziehungen mit CSIRTs und gleichwertigen Stellen oder Sicherheitsdienstleistern in Drittländern aufzunehmen. Es sind einschlägige Regeln und Verfahren für den wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch, einschließlich des Traffic Light Protocol, zu verwenden.
  10. Absatz 10,Die Cybersicherheitsbehörde hat der Europäischen Kommission unverzüglich die Identität der CSIRTs gemäß den Absatz 2 bis 4 und des als Koordinator gemäß Paragraph 11, Absatz eins, benannten CSIRTs, ihre jeweiligen Aufgaben in Bezug auf wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie allfällige Änderungen dieser Angaben mitzuteilen.
  11. Absatz 11,CSIRTs können die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 7, auch gegenüber sonstigen Einrichtungen oder Personen wahrnehmen, sofern diese von einem Risiko oder einem Cybersicherheitsvorfall betroffen sind.
  12. Absatz 12,Die Cybersicherheitsbehörde ist verpflichtet, die Ermächtigung gemäß den Absatz 2 und 3 zu widerrufen, wenn eine für die Erteilung der Ermächtigung erforderliche Voraussetzung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht mehr gegeben ist.

Schlagworte

Netzsystem

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273869

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P8/NOR40273869