(2a)Absatz 2 a,Die Österreichische Notariatskammer hat in einer Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Beiträgen gemäß § 140a Abs. 2 Z 4 zu erlassen. § 125a Abs. 2 und 3 ist dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragsbeschluss (§ 125a Abs. 2 Z 2) sowie ein allfälliger Beschluss, nach dem die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 140a Abs. 2 Z 4) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden, vom Delegiertentag gefasst werden und die Vorschreibung der Beiträge sowie die Ausstellung des Rückstandsausweises durch die Österreichische Notariatskammer erfolgt. Rückstandsausweise (§ 125a Abs. 2 Z 6) über die an die Österreichische Notariatskammer zu leistenden Beiträge sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus einem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.Die Österreichische Notariatskammer hat in einer Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Beiträgen gemäß Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 4, zu erlassen. Paragraph 125 a, Absatz 2 und 3 ist dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragsbeschluss (Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 2,) sowie ein allfälliger Beschluss, nach dem die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 4,) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden, vom Delegiertentag gefasst werden und die Vorschreibung der Beiträge sowie die Ausstellung des Rückstandsausweises durch die Österreichische Notariatskammer erfolgt. Rückstandsausweise (Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 6,) über die an die Österreichische Notariatskammer zu leistenden Beiträge sind Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus einem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.