Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141fParagraph 141 f
Text
§ 141f.Paragraph 141 f,
(1)Absatz eins,Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind.
(2)Absatz 2,Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich.
(2a)Absatz 2 a,Auf Anordnung des Präsidenten können Tagungen des Ständigen Ausschusses auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Ausschussmitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassung gilt Abs. 2.Auf Anordnung des Präsidenten können Tagungen des Ständigen Ausschusses auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Ausschussmitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassung gilt Absatz 2,
(3)Absatz 3,Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 §§ 8 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244408