Rechtstracker.at

§ 141h NO

Fassungen
ab 01.08.1989 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 141h heute01.08.1989 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141 h

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 141 h,

  1. Absatz eins,Das Amt des Präsidenten und eines Mitglieds eines anderen Organs der Österreichischen Notariatskammer oder eines Fachausschusses ist ein Ehrenamt. Haben diese Personen nicht am Ort der Tagung ihren Amtssitz oder Dienstort oder führen sie Reisen im Auftrag der Österreichischen Notariatskammer aus, so sind ihnen Reise- und Aufenthaltskosten in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften zu vergüten; hiebei sind die Notare den Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch acht, die Notariatskandidaten denjenigen der Dienstklasse römisch sieben gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Die Notariatskammern haben im Verhältnis der Anzahl der Notarstellen ihrer Sprengel zueinander zur Deckung der Kosten der Österreichischen Notariatskammer Beiträge zu leisten; die Höhe dieser Beiträge ist alljährlich vom Delegiertentag festzusetzen.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015818