Rechtstracker.at

§ 141i NO

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 141/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 141i heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 141i01.01.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 141i01.05.197731.12.2005 BGBl. Nr. 162/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141 i

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 141/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 141 i,

Die Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über

  1. Ziffer eins
    die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kammern über Standesangelegenheiten und über Angelegenheiten ihrer Kollegiumsmitglieder;
  2. Ziffer 2
    die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kollegiumsmitglieder über die Führung ihrer Geschäfte und ihrer Kanzleien, über Dienstverhältnisse, über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie über persönliche Verhältnisse;
  3. Ziffer 3
    allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten und Angelegenheiten der Führung der Geschäfte;
  4. Ziffer 4
    die innere Organisation und Kassaführung der Österreichischen Notariatskammer;
  5. Ziffer 5
    Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung, Referatsverteilung und Beiziehung von Nichtmitgliedern und Sachverständigen zur Beratung.
  6. Ziffer 6
    die von der Österreichischen Notariatskammer zu tragende Entschädigung, die dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer und den Präsidenten der Notariatskammern zur Abgeltung des mit der Ausübung des jeweiligen Amtes verbundenen Aufwands gebührt. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art der Bemessung, die Fälligkeit und die Obergrenze der Aufwandsentschädigungen festzulegen. Eine entsprechende Aufwandsentschädigung kann in der Geschäftsordnung daneben auch für jene österreichischen Notare vorgesehen werden, die das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer internationalen Notarvereinigung innehaben.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114735