Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1987Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24.Paragraph 24,
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Notare stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimme beider Notare kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht auf „bestanden“ lauten.
Schlagworte
Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12034207
alte Dokumentnummer
N2198717470R