Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1987Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zu dieser Teilprüfung antreten kann.
(2)Absatz 2,Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite Teilprüfung zweimal wiederholt werden.
Schlagworte
Wiederholung, Sperrfrist
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12034208
alte Dokumentnummer
N2198717471R