Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationaler Qualifikationsrahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
NQR-Handbuch
§ 10.Paragraph 10,
Die NQR-Koordinierungsstelle hat zum Zweck der Unterstützung bei der Ausformulierung und Bearbeitung von Zuordnungsersuchen nach § 8 und § 9 ein NQR-Handbuch zur näheren Erläuterung zu erstellen. Das NQR-Handbuch ist der NQR-Steuerungsgruppe vorzulegen. Beschließt die NQR-Steuerungsgruppe nicht mit einfacher Stimmenmehrheit, gegen das NQR-Handbuch Einspruch zu erheben, hat die NQR-Koordinierungsstelle das NQR-Handbuch auf der von ihr zu wartenden Website (§ 5 Abs. 2) zu veröffentlichen. Die NQR-Koordinierungsstelle hat zum Zweck der Unterstützung bei der Ausformulierung und Bearbeitung von Zuordnungsersuchen nach Paragraph 8 und Paragraph 9, ein NQR-Handbuch zur näheren Erläuterung zu erstellen. Das NQR-Handbuch ist der NQR-Steuerungsgruppe vorzulegen. Beschließt die NQR-Steuerungsgruppe nicht mit einfacher Stimmenmehrheit, gegen das NQR-Handbuch Einspruch zu erheben, hat die NQR-Koordinierungsstelle das NQR-Handbuch auf der von ihr zu wartenden Website (Paragraph 5, Absatz 2,) zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180406