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§ 9 NQR-Gesetz

Fassungen
ab 15.03.2016 — BGBl. I Nr. 14/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute15.03.2016 BGBl. I Nr. 14/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationaler Qualifikationsrahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.03.2016BGBl. I Nr. 14/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NQR-Gesetz

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die NQR-Koordinierungsstelle hat auf Ersuchen von NQR-Servicestellen nach dem in Paragraph 8, geregelten Verfahren die Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 3, vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der NQR-Steuerungsgruppe NQR-Servicestellen ermächtigen, Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen zu unterstützen und Zuordnungsersuchen gemäß Absatz eins, einzubringen. Die NQR-Servicestellen müssen fachkundig sein und über ausreichende Kapazitäten für ihre Tätigkeiten verfügen. Die Ermächtigung der NQR-Servicestellen hat jedenfalls in einem transparenten Verfahren zu erfolgen und ist auf der von der NQR-Koordinierungsstelle zu wartenden Website (Paragraph 5, Absatz 2,) zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die NQR-Servicestellen werden auf Initiative von Qualifikationsanbietern tätig. Sie stellen ein Zuordnungsersuchen im Auftrag des Qualifikationsanbieters, sofern die Lernergebnisse und deren Nachweis valide sind.
  4. Absatz 4,Näheres regeln die Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, die insbesondere auch Kostenbeiträge für die Verfahren bei der Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen festlegen.

Im RIS seit

22.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

20009496

Dokumentnummer

NOR40180405