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§ 112 NRWO

Fassungen
ab 01.05.1993 — BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112 heute01.05.1993 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 471/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Landesparteiliste durch Tod oder durch Streichung (Paragraph 111, Absatz 4,) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Landeswahlvorschlägen aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
  2. Absatz 2,Die Vorschrift des Absatz eins, ist im Fall der Erschöpfung eines Bundeswahlvorschlages sinngemäß von der Bundeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Bundeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Bundeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Landeswahlkreise zu ergänzen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12014009

alte Dokumentnummer

N1199221947J