Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Text
6. Abschnitt
Wahlscheine
§ 113.Paragraph 113,
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt. Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß Paragraph 111, erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR12014010
Alte Dokumentnummer
N1199221948J