Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1973Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Gebührenanspruch bei Substitution
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der für einen Notar bestellte Substitut kann die Gebühren für die eigene Tätigkeit und für die von ihm aus den Akten des substituierten Notars erteilten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen von der Partei einheben. Er kann auch die noch nicht entrichteten Gebühren für den substituierten Notar in Empfang nehmen.
(2)Absatz 2,Ist der Substitut für einen suspendierten Notar bestellt, so darf dieser an den vom Substituten nach Abs. 1 erster Satz eingehobenen Gebühren keinen Anteil nehmen. Eine hierüber getroffene Vereinbarung ist rechtsunwirksam.Ist der Substitut für einen suspendierten Notar bestellt, so darf dieser an den vom Substituten nach Absatz eins, erster Satz eingehobenen Gebühren keinen Anteil nehmen. Eine hierüber getroffene Vereinbarung ist rechtsunwirksam.
(3)Absatz 3,Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den substituierten Notar, wenn die Tätigkeit des Substituten beendet ist.Der Absatz eins, gilt sinngemäß für den substituierten Notar, wenn die Tätigkeit des Substituten beendet ist.
Anmerkung
Zur Substitution siehe die §§ 119 ff. der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Dokumentnummer
NOR12029180
alte Dokumentnummer
N2197314771T