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§ 14 NTG

Fassungen
ab 01.01.1974 — BGBl. Nr. 576/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.1974 BGBl. Nr. 576/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 576/1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Text

Gebührenanspruch bei Substitution

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der für einen Notar bestellte Substitut kann die Gebühren für die eigene Tätigkeit und für die von ihm aus den Akten des substituierten Notars erteilten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen von der Partei einheben. Er kann auch die noch nicht entrichteten Gebühren für den substituierten Notar in Empfang nehmen.
  2. Absatz 2,Ist der Substitut für einen suspendierten Notar bestellt, so darf dieser an den vom Substituten nach Absatz eins, erster Satz eingehobenen Gebühren keinen Anteil nehmen. Eine hierüber getroffene Vereinbarung ist rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3,Der Absatz eins, gilt sinngemäß für den substituierten Notar, wenn die Tätigkeit des Substituten beendet ist.

Anmerkung

Zur Substitution siehe die §§ 119 ff. der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.

Schlagworte

Vertretung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029180

alte Dokumentnummer

N2197314771T