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§ 15 NTG

Fassungen
ab 01.01.1974 — BGBl. Nr. 576/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.1974 BGBl. Nr. 576/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 576/1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Text

Verzeichnung der Gebühr

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Notar hat die von ihm beanspruchte Gebühr dem Zahlungspflichtigen schriftlich bekanntzugeben und deren Empfang im Fall der Barzahlung schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen der Partei hat er dieser auch ein gesondertes, die Gebühren im einzelnen aufschlüsselndes Gebührenverzeichnis zu geben; darin sind allfällige Erhöhungen der tarifmäßigen Gebühr (Paragraph 3,) auszuweisen. Sind die verzeichneten Gebühren bereits gezahlt worden, so ist in dem Gebührenverzeichnis auch der Empfang zu bestätigen.

Schlagworte

Gebührennote, Quittung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029181

alte Dokumentnummer

N2197314772T