Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1973Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27.Paragraph 27,
Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige Entfernungsgebühren nur Anspruch auf die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als die Gebühr des ersten Notars beträgt.
Anmerkung
Zu den Entfernungsgebühren siehe § 30.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Dokumentnummer
NOR12029193
alte Dokumentnummer
N2197314784T