Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1973Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
§ 28.Paragraph 28,
Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie
für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen das Dreifache,
für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,
für die Errichtung von sonstigen Verträgen das Sechsfache,
für die Beurkundung von Beratungen oder Beschlüssen (§ 87 Notariatsordnung) oder von Auslosungen (§ 88 Notariatsordnung) das Achtfache; wird hierbei jedoch ein unter die §§ 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.für die Beurkundung von Beratungen oder Beschlüssen (Paragraph 87, Notariatsordnung) oder von Auslosungen (Paragraph 88, Notariatsordnung) das Achtfache; wird hierbei jedoch ein unter die Paragraphen 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Dokumentnummer
NOR12029194
alte Dokumentnummer
N2197314785T