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§ 28 NTG

Fassungen
ab 01.01.1974 — BGBl. Nr. 576/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.01.1974 BGBl. Nr. 576/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 576/1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 28,

Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie

  1. Ziffer eins
    für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen das Dreifache,
  2. Ziffer 2
    für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,
  3. Ziffer 3
    für die Errichtung von sonstigen Verträgen das Sechsfache,
  4. Ziffer 4
    für die Beurkundung von Beratungen oder Beschlüssen (Paragraph 87, Notariatsordnung) oder von Auslosungen (Paragraph 88, Notariatsordnung) das Achtfache; wird hierbei jedoch ein unter die Paragraphen 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029194

alte Dokumentnummer

N2197314785T