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§ 31 ÖPNRV-G 1999

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 204/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.01.2000 BGBl. I Nr. 204/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 204/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch fünf
Qualitätskriterien

Paragraph 31,

Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 26 Absatz 3, ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:

  1. Ziffer eins
    Zugänglichkeit der Systeme durch
    • Strichaufzählung
      Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen,
    • Strichaufzählung
      benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte, gute Erreichbarkeit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige- und Haltestellenwege,
    • Strichaufzählung
      benutzerfreundliche Gestaltung von Verkehrsverbundfahrausweisen und Zeitkarten,
    • Strichaufzählung
      Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem,
    • Strichaufzählung
      optimale Anknüpfung und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne,
    • Strichaufzählung
      Anbindung von ländlichen Gegenden und Randregionen, auch unter Einsatz bedarfsorientierter alternativer Betriebsformen.
  2. Ziffer 2
    Persönliche und betriebliche Sicherheit, insbesondere Berücksichtigung von
    • Strichaufzählung
      technischen und betrieblichen Vorschriften,
    • Strichaufzählung
      Beleuchtungsgüte der Stationsbauwerke,
    • Strichaufzählung
      Qualifikation des Personals.
  3. Ziffer 3
    Keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.
  4. Ziffer 4
    Fahrkomfort durch
    • Strichaufzählung
      Minimierung von Fahrt- und Umsteigedauer, Zuverlässigkeit und Häufigkeit der Fahrten,
    • Strichaufzählung
      Sauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel.
  5. Ziffer 5
    Bundesweit einheitliche und verkehrsträgerübergreifende Informationssysteme über Fahrpreise, Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen.
  6. Ziffer 6
    Positive Umweltauswirkung durch Reduktion von Schadstoffemissionen.
  7. Ziffer 7
    Möglichkeit der Benützung der Verkehrsmittel mit Verkehrsverbundfahrausweisen.

Schlagworte

Umsteigeweg, Regionalverkehrssystem, Fahrtdauer

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40000887