Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 204/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Verkehrsanschlußabgabe
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).
(2)Absatz 2,Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses Abschnittes sind gewerbliche Betriebsanlagen (Einzel- oder Gesamtanlagen, wie Gewerbe-, Business-, Technologie-, Freizeitparks, Büro-, Geschäfts-, Einkaufs-, Technologie-, Kino-, Freizeitzentren, Arzt- und Gesundheitseinrichtungen und dergleichen) mit einer Fläche (Grund- und Geschoßfläche) von mehr als 10 000 m2 zu verstehen, wenn sie infolge der Art oder des Umfanges ihres Unternehmenszweckes geeignet sind, einen wesentlich erhöhten Kundenstrom zu bewirken.
(3)Absatz 3,Unter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 2 sind zu verstehenUnter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Absatz 2, sind zu verstehen
Betriebsanlagen des Gewerbes, die aus mehreren Bauobjekten bestehen, auf Grund der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit jedoch in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder
mehrere innerhalb eines einzigen Bauobjektes gelegene Betriebsanlagen des Gewerbes.
Schlagworte
Einzelanlage, Gewerbepark, Businesspark, Technologiepark,
Bürozentrum, Geschäftszentrum, Einkaufszentrum, Technologiezentrum,
Kinozentrum, Arzteinrichtung, Grundfläche
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR40000888