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§ 32 ÖPNRV-G 1999

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 204/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.01.2000 BGBl. I Nr. 204/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 204/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch sechs
Verkehrsanschlußabgabe

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).
  2. Absatz 2,Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses Abschnittes sind gewerbliche Betriebsanlagen (Einzel- oder Gesamtanlagen, wie Gewerbe-, Business-, Technologie-, Freizeitparks, Büro-, Geschäfts-, Einkaufs-, Technologie-, Kino-, Freizeitzentren, Arzt- und Gesundheitseinrichtungen und dergleichen) mit einer Fläche (Grund- und Geschoßfläche) von mehr als 10 000 m2 zu verstehen, wenn sie infolge der Art oder des Umfanges ihres Unternehmenszweckes geeignet sind, einen wesentlich erhöhten Kundenstrom zu bewirken.
  3. Absatz 3,Unter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Absatz 2, sind zu verstehen
    1. Litera a
      Betriebsanlagen des Gewerbes, die aus mehreren Bauobjekten bestehen, auf Grund der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit jedoch in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder
    2. Litera b
      mehrere innerhalb eines einzigen Bauobjektes gelegene Betriebsanlagen des Gewerbes.

Schlagworte

Einzelanlage, Gewerbepark, Businesspark, Technologiepark,
Bürozentrum, Geschäftszentrum, Einkaufszentrum, Technologiezentrum,
Kinozentrum, Arzteinrichtung, Grundfläche

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40000888