Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 204/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 34.Paragraph 34,
Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)
für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,
für die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel
abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 0,07 Euro pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR40026652