Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 204/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Abgabe ist entweder von den Betreibern oder von den zivilrechtlichen Eigentümern der Betriebsanlagen zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entfällt, wenn die Betreiber oder die zivilrechtlichen Eigentümer der Betriebsanlagen einen entsprechenden Verkehrsdienst mit Anbindung an ein öffentliches Verkehrsmittel selbst errichten und durchführen oder errichten und durchführen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR40000891