Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Ökostrompauschale
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 25 zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 25, zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
(2)Absatz 2,Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
35 000 Euro;
für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer
35 000 Euro;
für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer
5 200 Euro;
für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer
320 Euro;
für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer
11 Euro.
(3)Absatz 3,Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Absatz 2, zu entrichten.
(4)Absatz 4,Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Photovoltaikanlagen, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
die in Abs. 2 ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.die in Absatz 2, ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(5)Absatz 5,Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 78, BGBl. I Nr. 108/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,) Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß § 25;Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß Paragraph 25,;
Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß § 26 und § 27;Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27,;
Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß § 27a;Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 27 a,;
sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 2 bis Z 4 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 4, verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (Paragraph 42,).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40194730